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I. Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Stünings GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das seine Geschäftsbedingungen oder die eines Dritten enthält oder auf diese verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.



II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote von Stünings sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang annehmen.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der in Textform geschlossene Vertrag, ansonsten die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, beides jeweils einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen oder Absprachen der Vertragsparteien werden durch die Textfassungen des Vertrages oder hilfsweise der Auftragsbestätigung ersetzt, sofern nicht ausdrücklich aus den Dokumenten ersichtlich ist, dass die mündlichen Zusagen verbindlich fortgelten sollen.

3. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

4. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Entwürfen und Mustern, Quellcodes, Entwicklung von Schnittstellen, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln sowie der Bereitstellung von IT-Infrastrukturen vor. Der Auftraggeber darf Vorgenanntes ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände und die Dateien vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke der üblichen Datensicherung.



III. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für die in Textform geschlossenen Verträge und ansonsten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie grundsätzlich zuzüglich Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung Zwischenabrechnungen zu erteilen, wenn sich die vollständige Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, verzögert.

2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer.

3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.



IV. Lieferung und Lieferzeit

1. Von Stünings in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Der Auftragnehmer kann -unbeschadet seiner Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers- vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

3. Stünings haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, behördlichen Maßnahmen oder ähnliches verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

4. Der Aufnehmer ist zu Teillieferungen oder -Leistungen nur berechtigt, wenn die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und ihm dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so beschränkt sich seine Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. VII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.



V. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Krefeld, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

2. Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten oder an einem vom Auftraggeber benannten Empfänger auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an, an dem der Auftraggeber über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes vom Auftragnehmer informiert worden ist, auf den Auftraggeber über.

4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

5. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung des Auftragnehmers als abgenommen, wenn
a. die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b. der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt V. Ziff. 6. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c. seit der Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache oder sonstigen Leistung des Auftraggebers begonnen hat und
d. der Auftraggeber der Abnahme innerhalb eines Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung des Auftragnehmers unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.



VI. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

2. Die gelieferten Gegenstände oder die sonstigen Leistungen des Auftragnehmers sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen, als vom Auftragnehmer genehmigt, wenn von diesem nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform dem Auftragnehmer zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berichtigt. Im Falle des Fehlschlagens kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand bzw. die gelieferte Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.



VII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falschen Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und erlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts VII. eingeschränkt.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichem Schaden bezwecken.

3. Soweit der Aufnehmer gem. des vorstehenden Abschnitts 2. dem Grund nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 100.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

6. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldete, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieses VII. gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.



VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Zwischenprodukte wie beispielsweise auch Datensätze oder Quellcodes, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.



IX. Agenturhinweis

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann dies nur verweigern, wenn er ein überwiegendes Interesse hat.



X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten Krefeld (Deutschland). Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Jede Partei ist aber berechtigt, die andere an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung enthalten, die unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Ganzen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Regelungen gilt das als vereinbart, was die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung in rechtlich zulässiger Weise vereinbart hätten. Entsprechendes gilt für die Schließung einer eventuellen Lücke.



Stand: Januar 2021

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